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Eva Kühne-Hörmann

Oberbürgermeisterin für Kassel

Danke für Ihre Unterstützung!

Das Thema "Spenden"

Es ist immer wieder ein Thema, wenn es um den Wahlkampf geht – das Mitgestalten der politischen Zukunft hat auch etwas mit Geld zu tun.

Gerade in Zeiten des Wahlkampfes benötigen auch wir finanzielle Unterstützung, um unsere bisherigen Erfolge und zukünftigen Projekte kommunizieren zu können. Nur durch eine entsprechend breite und weitreichende Veröffentlichung und Kommunikation unserer Ziele und Projekte ist ein effizienter Wahlkampf möglich, der uns den entscheidenden Vorteil gegenüber unseren politischen Mitbewerbern bieten könnte.

Ich freue mich also sehr, wenn Sie meine Arbeit und meinen Wahlkampf unterstützen wollen!

Wahlkampf-Unterstützer werden

Ich möchte gern unterstützen

Vielen Dank. Wir melden uns bei Ihnen!

Wahlkampfhilfe hat ganz viele unterschiedliche Gesichter, hier nur ein paar Beispiele, was man alles machen kann:

  • Flyer im eigenen Stadtteil verteilen

  • Begleitung zu Terminen, um mir am Stand zu helfen

  • Fotos / Videos bei Terminen machen

  • und, und, und...

Ich veröffentliche hier in Kürze noch konkrete Angebote, Sie können sich aber dennoch schon bei uns melden.

Ich freue mich über jede Unterstützung, ob klein oder groß. Und wer bis hierhin gelesen hat, dem Danke ich schon jetzt für das Interesse.

Ihre Spende

Steuerlich absetzbar 😇
Wenn ich spende

Ihre Spende an die CDU Kassel-Stadt können Sie steuerlich geltend machen. Eine entsprechende Spendenquittung erhalten Sie am einfachsten, wenn Sie auf dem (digitalen) Überweisungsträger Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse angeben. Nur so können wir Ihnen die Spende zuordnen und Ihnen eine Quittung zukommen lassen. Ansonsten können Sie auch gern anonym spenden. In diesem Fall müssen Sie natürlich  keine Angaben machen.

Wir stellen in Kürze noch weitere, einfachere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, bis dahin funktioniert die klassische Überweisung auf jeden Fall.

Unsere Kontoverbindung:
  • Empfänger: CDU Kreisverband Kassel-Stadt

  • IBAN: DE02 5209 0000 0000 1020 59

  • BIC: GENODE51KS1

  • Verwendungszweck (bitte angeben): Spende OB-Wahl

Ich sage schon jetzt Danke für Ihre Unterstützung!

Ihre

Eva Kühne-Hörmann

P.S.: Sie möchten mehr Informationen zu den steuerlichen Hinweisen?

Steuerrechtliches:

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten (gültig ab 01.01.2016 - Änderung des Parteiengesetzes) Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien: 1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. a) Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. b) Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet. 2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung. 3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen. 4. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrerer ihrer Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin) 5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten (§§ 28, 33 BDSG, § 24 PartG).

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